Asylantrag offensichtlich unbegründet abgelehnt
Wenn Ihr Asylantrag als „unzulässig“ oder „offensichtlich unbegründet” abgelehnt wird, haben Sie nur eine Woche Zeit für die freiwillige Rückkehr. Als . Was es dabei zu beachten gilt, zeigt nachfolgender Überblick. Allgemeines Wird ein Asylantrag teilweise abgelehnt, besteht immer! In Baden-Württemberg gibt es in der ersten Instanz vier Verwaltungsgerichte Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen, Stuttgart.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
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Bei einer einfachen Ablehnung, wird der betroffenen Person eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt. Bei einer Ablehnung des Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" beträgt die Ausreisefrist dagegen nur eine Woche. Den Betroffenen stehen in jedem Fall Rechtsmittel zur Verfügung. Sie können gegen die Entscheidung des Bundesamtes klagen.
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Wenn Ihr Asylantrag als „unzulässig“ oder „offensichtlich unbegründet” abgelehnt wird, haben Sie nur eine Woche Zeit für die freiwillige Rückkehr. Als „unzulässig“ wird Ihr Antrag abgelehnt, wenn aufgrund der Dublin-Verordnung ein anderes EU-Land für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel.
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Dabei wird zwischen einer einfachen Ablehnung und einer Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" unterschieden (siehe Aufenthaltsbeendigung). Als unzulässig wird ein Asylantrag unter anderem erklärt, wenn ein anderer Mitgliedsstaat zuständig ist (siehe Prüfung des Dublin-Verfahrens). Ein Asylverfahren kann auch eingestellt werden. Dies.
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1. Ein Asylantrag kann als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt werden, wenn keine eigene Verfolgung geltend gemacht, sondern der eigene Asylantrag ausschließlich mit der drohenden Verfolgung des Ehepartners begründet wird. 2. Ein Antrag auf Familienasyl kann auch dann abgelehnt werden, wenn die Ablehnung des Stammberechtigten nicht.
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Wenn Ihr Asylantrag als „unzulässig“ oder „offensichtlich unbegründet” abgelehnt wird.
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Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
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Hat das BAMF einen Asylantrag – zumindest zum Teil – als einfach unbegründet abgelehnt, besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen eine Klage einzureichen. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die geflüchtete Person am Tag der Zustellung des Bescheides wohnte.
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(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn 1. in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in . .