Baden-Württemberg. Änderung der LBO durch das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz. Die Verankerung des Klimabelangs änderte. . Hierbei hat das Gericht eine Interessensabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn an einer aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung trotz eingelegten Rechtsmittels sofort Gebrauch machen zu können, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Dies gilt ungeachtet des durch die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung vgl.
Inhaltsverzeichnis. Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung § 11 - § 16a DRITTER TEIL - Allgemeine Anforderungen an die § 73 - § 79 NEUNTER Missing: dachgauben. .